• Schulordnung des ESG-Filderstadt

      • I. Grundlage

        An unserem Gymnasium treffen viele Menschen aufeinander, um gemeinsam zu lernen oder auch ihre Freizeit zu verbringen.
        Damit das Zusammenleben und die Zusammenarbeit für alle angenehm und reibungslos verläuft, ist es selbstverständlich, gewisse Grundregeln einzuhalten.
        Dazu hat sich unsere Schule ein Leitbild unter dem Motto „Ich bin nicht allein“ gegeben. Dieses Leitbild ist die Grundlage der Schulordnung (siehe Rückseite).

        II. Zum allgemeinen Verhalten im Schulbereich

        In einer guten Schule ist das Verhalten von Rücksicht und gegenseitigem Respekt geprägt. Jede/r ist dazu angehalten, auf Sauberkeit zu achten und das Schulgebäude und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln, damit sie alle ohne Einschränkung nutzen können.

        Als Grundsatz gilt:
        Jede/r hat sich so zu verhalten,
        -    dass weder er/sie noch andere gefährdet oder belästigt werden,
        -    dass ein ungestörter und effektiver Unterricht möglich ist.

        Vom Einhalten dieser Grundregeln profitiert jede/r.


        III. Verhalten in den Pausen und in unterrichtsfreien Zeiten


        Ist fünf Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde der Fachlehrer bzw. die Fachlehrerin nicht erschienen, informieren die Klassensprecher das Sekretariat.
        Bei einem Raumwechsel während der Pausen werden vor verschlossenenRäumen die Schultaschen abgelegt und von den Klassenordnern beaufsichtigt.
        In den Pausen verlassen die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen  5-12 sobald wie möglich das Schulgebäude und nutzen die Flächen im Freien.
        Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 dürfen das Schulgelände während der Unterrichtszeit (auch während der Pausen) nicht ohne die Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen. Ausgenommen ist die Mittagspause.

        IV. Rauchen auf dem Schulgelände


        Das ESG ist eine rauchfreie Schule. Nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen im Bereich der Schule generell nicht erlaubt.
        Diese Schulordnung wurde im Schuljahr 2004/2005 von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Schülern und Lehrern erarbeitet und im Schuljahr 2005/2006 allen Schülern und Lehrern zur Zustimmung vorgelegt (2012 Änderung nach Zustimmung von GLK und Schulkonferenz). Sie tritt am 01.August 2012  in Kraft.
        Die Gesamtlehrerkonferenz, die Schulkonferenz und die Schülervertretung
        des Elisabeth-Selbert-Gymnasiums Filderstadt

         
         
         
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        Entschuldigungen und Beurlaubungen 
         
        1. Grundsätzlich gilt die Schulbesuchsverordnung. Wir nehmen unsere Aufsichtspflicht ernst. Deshalb ist es sinnvoll, bei Erkrankungen der Schüler Mitschüler zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, informieren Sie bitte direkt das Sekretariat. Dadurch ist auch gewährleistet, dass wir bei jüngeren Schülerinnen und Schülern bereits in der ersten Stunde Bescheid wissen. Ist der Verbleib eines Schülers aus Klasse 5-7 ungeklärt, versuchen wir, die Eltern zu erreichen.
         
        2. Am ersten Tag des Wiedererscheinens zum Unterricht bringen die minderjährigen Schüler der Klassenstufen 5-10 und der Jahrgangsstufen eine handschriftliche Entschuldigung der Eltern für die Zeit der Erkrankung mit. Wird dies trotz Aufforderung und Terminsetzung versäumt, muss das Fehlen als unentschuldigt gewertet werden und hat disziplinarische Konsequenzen. Volljährige Schüler können diese handschriftliche Entschuldigung selbst schreiben.
         
        3. Kann ein Schüler nicht an einer Klassenarbeit oder Klausur teilnehmen, so sollte er, soweit es möglich ist, am Tag der Klausur bzw. Klassenarbeit den Fachlehrer per Mail  informieren.
         
        4. Wegen eines Nachschreibtermins ist möglichst bald dann der betreffende Fachlehrer aufzusuchen. Die schriftliche Entschuldigung ist zum frühestmöglichen Termin (s.2.) nachzureichen. Für das Fehlen bei einer Klausur kann nach Ermessen der Lehrkraft bzw. der Schulleitung ein ärztliches Zeugnis verlangt werden, das beim Tutor abgegeben werden muss. Wird dieses ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt, wird die Klausur mit 0 Punkten gewertet.
         
        5.  Verstöße gegen diese Regeln können als unentschuldigtes Fehlen mit allen Konsequenzen gewertet werden.
        Konsequenzen sind z. B.:
        - Eintrag
        - Klausuren bzw. Klassenarbeiten werden mit 0 Punkten bzw. der Note 6 bewertet.
        - disziplinarische Folgen nach §90 Schulgesetz
         
        6. Ein ärztliches Attest kann nach §2.2 der Schulbesuchsverordnung bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen vom Klassenlehrer oder Schulleiter verlangt werden; bei auffällig häufigen Erkrankungen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses vom Schulleiter verlangt werden.
         
        7. Reformierte Oberstufe:  Die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe werden von den Oberstufenberatern und den Tutoren am ersten Schultag auf die Bestimmungen ausdrücklich hingewiesen. Verstöße gegen die Regeln können Einträge zur Folge haben, die dann nach §90 Schulgesetz entsprechend der Disziplinarregelungen gehandhabt werden.
         
        Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass gemäß § 2.2 der Schulbesuchsverordnung bei hohen Fehlzeiten eines Schülers oder einer Schülerin für jede weitere Fehlzeit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden kann.
         
        Extrem hohe Fehlzeiten werden im Zeugnis dokumentiert.
         
        8. Anträge auf  Beurlaubungen sind rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor Beginn der Abwesenheit einzureichen. Im laufenden Schuljahr kann der Klassenlehrer bis zu zwei Tage selbstständig auf der Grundlage der Schulbesuchsverordnung genehmigen. In allen anderen Fällen entscheidet die Schulleiterin, besonders vor und nach Ferienzeiten. Beurlaubungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage der Schulbesuchsverordnung, die präzise regelt, welche Gründe für Beurlaubungen vorgesehen sind.
         
        In begründeten Ausnahmefällen kann einmalig bis zu drei Tage auch über die Schulbesuchsverordnung hinaus beurlaubt werden. Beurlaubungen vor und nach Ferienabschnitten sind nur in Notfällen möglich.
         
        Achtung: Arztbesuche während des Unterrichts sind nur in zwingenden Fällen möglich; Fahrstunden müssen außerhalb der Unterrichtszeit genommen werden.